Fahrerflucht in München
Ein Parkrempler beim Ausparken, ein Streifschaden in einer engen Straße – und plötzlich steht der Vorwurf der Unfallflucht im Raum. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat nach § 142 StGB, die regelmäßig die Fahrerlaubnis kostet. Häufig ist sie angreifbar.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Was bei Unfallflucht droht
Unfallflucht ist eine Straftat – es gibt keinen Bußgeldkatalog, sondern einen Strafrahmen. Entscheidend für die Fahrerlaubnis ist die Höhe des fremden Schadens.
Strafrahmen (§ 142 StGB)
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In der Praxis wird bei Ersttätern meist eine Geldstrafe verhängt; sie wird nach Tagessätzen bemessen und ist ab 90 Tagessätzen im Führungszeugnis sichtbar – dann sind Sie vorbestraft.
Fahrerlaubnis: die 1.800-Euro-Schwelle
Bei einem „bedeutenden Fremdschaden" gilt der Täter regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) – die Folge ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Die Rechtsprechung zieht die Grenze überwiegend bei etwa 1.800 Euro; darunter bleibt es häufig bei einem Fahrverbot.
Punkte und Nebenfolgen
3 Punkte im Fahreignungsregister, dazu je nach Fall die Sperrfrist nach § 69a StGB (sechs Monate bis fünf Jahre). Die Kaskoversicherung kann wegen Obliegenheitsverletzung kürzen, die Haftpflicht bis zu 5.000 Euro Regreß nehmen.
Tätige Reue (§ 142 Abs. 4 StGB)
Wird der Unfall innerhalb von 24 Stunden nachträglich freiwillig gemeldet, kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen – allerdings nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs und nur bei nicht bedeutendem Sachschaden. Diese Möglichkeit verfällt schnell.
Bevor Sie sich äußern: Schweigen ist keine Schuld
Viele Mandanten reden sich in Fahrerflucht-Verfahren selbst hinein, indem sie beim Anruf der Polizei bestätigen, sie hätten „da etwas gespürt". Genau darum geht es aber: Der Vorwurf setzt Vorsatz voraus, Sie müssen den Unfall also bemerkt haben. Sagen Sie zur Sache nichts – weder am Telefon noch im Anhörungsbogen – und lassen Sie zuerst die Akte prüfen.
Wo der Vorwurf der Unfallflucht angreifbar ist
Unfallflucht ist ein Vorsatzdelikt mit hohen Beweisanforderungen. Genau daraus ergeben sich die Ansätze.
Wer den Anstoß nicht wahrgenommen hat, handelt nicht vorsätzlich und macht sich nicht strafbar. Bei geringen Geschwindigkeiten, lauter Umgebung oder gut gedämmten Fahrzeugen ist das ein tragfähiger Ansatz – teils gestützt auf ein Sachverständigengutachten zur Wahrnehmbarkeit.
Liegt der Fremdschaden unter der Grenze zum bedeutenden Schaden, entfällt die Regelvermutung des § 69 StGB – statt Entziehung kommt dann ein Fahrverbot in Betracht. Reparaturkostenvoranschläge sind häufig überhöht; maßgeblich sind die Netto-Reparaturkosten.
Wie lange man warten muß, hängt von Ort, Zeit und Schadenshöhe ab. Wer eine angemessene Zeit gewartet hat, hat seine Pflicht erfüllt – ein Zettel hinter der Scheibe genügt dagegen nicht.
Oft steht nur fest, welches Fahrzeug beteiligt war, nicht wer es geführt hat. Als Halter müssen Sie nicht mitteilen, wer gefahren ist. Ohne Fahrernachweis endet das Verfahren.
Wo die Voraussetzungen vorliegen, sichern wir die nachträgliche Meldung nach § 142 Abs. 4 StGB richtig ab – falsch gemacht ist sie ein Geständnis ohne Gegenleistung.
Bei geringem Schaden und Ersttätern ist die Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ein realistisches Ziel – ohne Vorstrafe und, je nach Verhandlung, ohne Verlust der Fahrerlaubnis.
So läuft ein Fahrerflucht-Verfahren
Anhörung oder Polizeianruf
Meist meldet sich die Polizei schriftlich oder telefonisch. Machen Sie keine Angaben zur Sache – auch nicht „nur kurz zur Klärung".
Akteneinsicht
Wir nehmen Einsicht und prüfen, was tatsächlich belegt ist: Wahrnehmbarkeit des Anstoßes, Schadensbild, Zeugen, Fahrernachweis.
Einstellung oder Verteidigung
Wir wirken auf Einstellung hin, verhandeln über die Schadenshöhe und damit die Fahrerlaubnis – oder verteidigen vor dem Amtsgericht München.
Häufige Fragen zur Fahrerflucht
Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?
Nein. Ein Zettel mit Ihren Daten genügt nicht und schützt nicht vor Strafe – das ist einer der häufigsten Irrtümer. § 142 StGB verlangt, daß Sie eine angemessene Zeit am Unfallort warten und, wenn niemand kommt, unverzüglich die Polizei verständigen. Erst dann haben Sie Ihre Pflicht erfüllt.
Wie lange muss ich am Unfallort warten?
Das Gesetz nennt keine feste Zeit; maßgeblich sind Ort, Tageszeit, Verkehrsdichte und Schadenshöhe. Als grobe Orientierung gelten bei kleinen Parkschäden etwa 15 bis 30 Minuten, bei größeren Schäden deutlich länger. Kommt niemand, müssen Sie den Unfall unverzüglich der Polizei melden.
Ab welchem Schaden ist der Führerschein weg?
Entscheidend ist der „bedeutende Fremdschaden" in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Die Rechtsprechung zieht die Grenze überwiegend bei etwa 1.800 Euro (Netto-Reparaturkosten); manche Gerichte liegen darunter. Wird die Schwelle überschritten, wird die Fahrerlaubnis entzogen, darunter bleibt es meist bei einem Fahrverbot. Deshalb lohnt der Streit um die Schadenshöhe.
Ich habe nichts bemerkt – bin ich trotzdem strafbar?
Nein. Unfallflucht ist nur vorsätzlich strafbar: Wer den Unfall tatsächlich nicht bemerkt hat, macht sich nicht strafbar – eine fahrlässige Unfallflucht gibt es nicht. In der Praxis wird der Vorsatz allerdings aus dem Schadensbild geschlossen. Dem läßt sich entgegentreten, etwa mit einem Gutachten zur Wahrnehmbarkeit.
Verkehrsrecht in München
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